Novellierung des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes

Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Weiterentwicklungen und neue Erkenntnisse wirken sich auf Gesetze aus, die entsprechend aktualisiert werden müssen. Nun wird das wesentliche Bundesgesetz des deutschen Abfallrechts, das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), überarbeitet. Der Grund: Die Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union (AbfallRaRiLi) muss bis zum 05. Juli 2020 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Realisiert werden zugleich einzelne Regelungen der Einweg-Kunststoffrichtlinie – also der Ende März im EU-Parlament verabschiedeten Single-use Plastics Directive (Directive of the European Parliament and of the Council on the reduction of the impact of certain plastic products on the environment (SUP-Richtlinie)). Allerdings handelt es sich nur um jene Regelungen, die sich nicht auf Verpackungen beziehen. Bevor markante Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Mittelpunkt stehen, folgen zunächst einige Hintergrundinformationen.

Was ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ging - über verschiedene Vorläufer – zuerst aus dem Abfallbeseitigungsgesetz hervor, das im Jahr 1972 verabschiedet wurde. Damals lag noch die gefahrlose Beseitigung gesundheitsgefährdender Abfälle im Vordergrund. Mehr als zwei Jahrzehnte später, genauer am 06. Oktober 1996, trat das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Kraft. Dieses Gesetz vergrößerte den Fokus. Ziel war und ist es jetzt, Abfälle – die als Sekundärrohstoff gesehen werden – einzusparen und zu verwerten und dadurch Ressourcen sowie das Klima zu schonen und die Menschen zu schützen. Das erfolgt insbesondere durch die Förderung von Recycling und sonstige stoffliche Abfallverwertung. Einzelgesetze und Verordnungen sollten den Verpackungsabfall verringern. Kurz: Die sorglose Wegwerfgesellschaft hatte ausgedient.

Deutsche Richtlinien waren Vorbild

Mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz übertraf Deutschland die seinerzeit noch spärlichen Richtlinien der Europäischen Union. Dieses setzte Maßstäbe. So wurde die Umweltgesetzgebung der EU angeregt durch die „erstmals im deutschen Abfallrecht verankerte Produzentenverantwortung (ein Vorläufer war die in der Verpackungsverordnung beruhende Produktverantwortung für Verpackungen) mit ihren Rücknahmeverpflichtungen“1. Die Verantwortung der Produzenten für die Abfallentsorgung nach dem Gebrauch der Produkte regelte die damalige Bundesregierung übrigens bereits im Jahr 1991 in der Verpackungsverordnung, die schließlich die Grundlage für das im Jahr 2003 eingeführte Einwegpfandsystem bildete. Wie aus diesem ein beispielhafter Wertstoffkreislauf für Einweggetränkeverpackungen mit Pfand entstand, erklärt dieser Beitrag.

Aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ging wiederum das Kreislaufwirtschaftsgesetz hervor, das am 01. Juni 2012 rechtsverbindlich wurde. Rechtlich festgehalten sind in ihm die Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung sowie die Förderung der Kreislaufwirtschaft.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wird nun novelliert, um die Europäischen Regelungen in nationales Recht umzuwandeln. Verbessert werden soll zugleich die Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft, indem Abfallvermeidung und Abfallrecycling gestärkt werden.2 Die Kreislaufwirtschaft wird damit intensiviert.

Was ist die SUP-Richtlinie?

Die Single-use Plastics Directive ist eine neue und sehr ambitionierte Regelung aus Europa, die speziell für Kunststoff gilt. Vorgeschlagen von der EU-Kommission im Mai 2018, einigten sich die EU-Mitgliedsstaaten am 19. Dezember des gleichen Jahres u. a. darauf, aus Kunststoff bestehende Wegwerfprodukte wie beispielsweise Plastikstrohhalme, Plastikbesteck und Plastikbecher zu verbieten. Das Bestreben ist es, der Vermüllung der Meere durch Plastikabfall entgegenzuwirken. Bis zum 03. Juli 2021 muss die europäische SUP-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein. In Deutschland wird die Umsetzung im Rahmen einer Änderung des Verpackungsgesetzes erfolgen. Das Wichtigste zur SUP-Richtlinie finden Sie hier.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz: Der Referentenentwurf liegt vor

Verfasst vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), liegt der Referentenentwurf nun den Verbänden vor. Diese können noch bis zum 09. September schriftlich Stellung zur Fassung beziehen.

Die Novelle präzisiert unter anderem die Anforderungen für das Ende einer Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes. Sie ist erreicht, sobald ein Recycling- oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen wurde. Überdies hebt der Gesetzesentwurf Recyclingquoten für bestimmte Abfallarten an und übernimmt die neue Berechnungsmethodik der AbfallRaRiLi. In § 14 Abs. 2 KrWG-E wurden die vorgegebenen Quoten für das Recycling bzw. die Verwertung spezifischer Abfallarten nach geltender Rechtslage komplett aufgenommen. Verändert wurde die Quotenerfüllung; sie wurde der auf EU-Ebene geltenden Berechnungsweise angepasst. Das heißt: Ausschlaggebend ist nur der Input in die (finale) Verwertungsanlage, der Output der vorgeschalteten Sortieranlage darf nur noch in Ausnahmefällen als Grundlage für die Berechnung der Quotenmenge herangezogen werden.

Die Aktualisierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist das zentrale Thema des Referentenentwurfes. Vor allem die Vorschläge in § 23 (Produktverantwortung), in § 24 (Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht) Punkt 3 sowie § 45 (Pflichten der Öffentlichen Hand) sind noch nicht mit anderen Ressorts abgestimmt. Damit sind Änderungen bis zur endgültigen Gesetzesfassung sehr wahrscheinlich.

Beachtenswert ist § 24 deshalb, da dieser Paragraf neu verfasst wurde. Darüber hinaus schafft er eine Rechtsgrundlage, auf der die Bundesregierung künftig Verordnungen wie für Mindest-Rezyklatanteile in Produkten sowie über die Recyclingfähigkeit von Produkten erlassen kann. Rezyklatvorgaben für Getränkeverpackungen, wie sie die SUP-Richtlinie vorschreibt, sollen im Verpackungsgesetz verwirklicht werden.

Welche Ziele hat die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes?

Die Überarbeitung erfolgt, um:

  • die geänderte EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie
  • einzelne Regelungen der EU-SUP-Richtlinie umzusetzen und
  • damit die Kreislaufwirtschaft zu fördern, sie zu optimieren, um Ressourcen zu schonen und den Schutz der Menschen sowie der Umwelt sicherzustellen.

Bedeutende Verfügungen der Abfallrahmenrichtlinie

Die überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie sieht im § 23 detaillierte Vorgaben für die Umsetzung der Produktverantwortung vor. Integriert sind die auf den Produzenten bezogenen Vorgaben der Einweg-Kunststoff-Richtlinie. Sensibilisierung sowie die Beteiligung an den Kosten zur Reinigung der Umwelt spielen dabei eine relevante Rolle. Erweitert wird dieser Paragraf um die Anforderungen der EU.

Die Produktverantwortung im Kreislaufwirtschaftsgesetz
In (1) § 23 ist festgehalten, wer die Produktverantwortung trägt: Es sind Entwickler, Hersteller, Bearbeiter, Verarbeiter und diejenigen, die Produkte vertreiben. Spezifiziert sind zudem die Anforderungen an die Erzeugnisse. Bei der Herstellung und ihrem Gebrauch sollen die Erzeugnisse möglichst so gestaltet sein, dass sie das Abfallaufkommen reduzieren. Entstehen nach dem Gebrauch Abfälle, hat die Verwertung bzw. Beseitigung umweltverträglich zu erfolgen. Vorgeschrieben ist des Weiteren, dass Erzeugnisse beim Produktvertrieb gebrauchstauglich bleiben müssen und in diesem Stadium nicht zu Abfall werden.

Produktverantwortung: Wie Erzeugnisse zu sein haben
(2) § 23 umfasst, was die Produktverantwortung genau definiert. Neben der Entwicklung, Herstellung und dem Inverkehrbringen von Produkten schreibt der erste Punkt vor, wie diese zu sein haben: „ressourceneffizient, mehrfach verwendbar, technisch langlebig, leicht reparierbar“3. Die Verwertung nach ihrem Gebrauch hat ordnungsgemäß, schadlos und hochwertig zu sein. Außerdem müssen die Erzeugnisse umweltverträglich beseitigt werden können.

Was bei der Herstellung von Erzeugnissen vorrangig einzusetzen ist, enthält der zweite Punkt. Es sind verwertbare Abfälle oder sekundäre Rohstoffe – vorzugsweise Rezyklate.4 Wieso der Entwurf einen Unterschied zwischen Sekundärrohstoffen und Rezyklate macht, bleibt offen. Sekundärrohstoffe sind Rohstoffe aus zweiter Hand. Sie werden also aus Abfällen durch Recyclingprozesse gewonnen und wieder zur Verfügung gestellt – genau wie Rezyklate.

§ 23 Produktverantwortung: Die Kosten nach Gebrauch der Erzeugnisse
Und wer zahlt für die Bewirtschaftung der entstandenen Abfälle nach dem Gebrauch? Nicht nur für den BGVZ und seine Mitglieder ist der achte Punkt des aktualisierten Referentenentwurfes interessant. Immerhin geht es hier ums Geld. Noch enthält die Produktverantwortung das Tragen der „finanziellen oder der finanziellen und organisatorischen Verantwortung“5 der entstandenen Abfälle. Wer Erzeugnisse herstellt, soll laut Entwurf nun die Kosten zur Abfallbeseitigung tragen. Widerstand ist zu erwarten und damit Änderungen. Umweltschutz geht alle an. Ökologisches Handeln ist somit ebenso die Pflicht der Konsumenten und Nutzer. Ohne entsprechende Regeln und Kostenverteilung für alle wird kaum eine Verhaltensveränderung erreicht.

Essenziell ist der 11. Punkt der Produktverantwortung, der die Obhutspflicht behandelt. Sie bedeutet: Beim Vertrieb von Erzeugnissen müssen diese selbst bei deren Rücknahme bzw. Rückgabe gebrauchstauglich bleiben, damit sie nicht zu Abfall werden.

Produktverantwortung – geregelt durch Vorschriften
Wer die Produktverantwortung trägt, für welche Erzeugnisse und wie die Produktverantwortung wahrzunehmen ist, legt die Bundesregierung durch Rechtsverordnungen aufgrund der Paragrafen 24 und 25 fest.

§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen

Deutlich überarbeitet wurde obendrein § 24, der Teil der Produktverantwortung ist. Exakt lautet dieser: Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht. Gleich im zweiten Punkt ist festgelegt, dass bestimmte Erzeugnisse nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie eine definierte Beschaffenheit oder Form haben oder für definierte Verwendungen sind. Dabei muss „eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, insbesondere eine Rückgewinnung der im Erzeugnis enthaltenen kritischen Rohstoffe gewährleistet“6 sein.

Recycling folgt direkt danach. Punkt drei bestimmt, dass bestimmte Erzeugnisse einzig in Recycling fördernder Weise in Verkehr gebracht werden dürfen. Eingesetzt werden sollen dabei vor allem sekundäre Rohstoffe und besonders Rezyklate.7

Sind Produkte nach dem Gebrauch recyclingfähig, sind die Erzeugnisse zu kennzeichnen. So ist es in Punkt acht definiert. Auch Hinweise im Handel sind möglich. Zu kennzeichnen sind die Produkte, wenn auf diese ein Pfand erhoben wird. Gegebenenfalls ist die entsprechende Pfandhöhe anzugeben.

Kreislaufwirtschaftsgesetz: Interessantes in den Anlagen

Der Gesetzesentwurf umfasst mehrere Anlagen. In der vierten finden sich Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen wie beispielsweise nach § 33 die Förderung anerkannter Umweltmanagementsysteme. Diese Förderung könnte die Abschnitte Konzeption, Produktion und Vertrieb beeinflussen. Daneben sind Mittel für die Phase des Verbrauchs und der Nutzung aufgeführt. Hierunter fallen unter anderem die Förderung von Ökozeichen sowie Anreize für den ökologischen Einkauf. Der Klassiker ist ebenfalls aufgeführt: Verbraucher werden zur Kasse gebeten, indem diese für einen sonst unentgeltlich bereitgestellten Verpackungsartikel bzw. einen Verpackungsteil einen Aufpreis zahlen.

Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und Mittel zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie finden sich in der fünften Anlage. Exemplarisch aufgeführt sind steuerliche Anreize für Produktspenden, vor allem der Spende von Lebensmitteln. Ferner ist die Förderung von Pfandsystemen oder anderen Wegen, um gebrauchte Erzeugnisse, Materialien und Stoffe effizient zu sammeln, in diesem Abschnitt aufgeführt. Der neunte Punkt behandelt den Einsatz steuerlicher Instrumente oder anderer Schritte, um den Absatz von recycelten oder zur Wiederverwertung aufbereiteten Erzeugnissen, Materialien und Stoffen zu unterstützen.

Aktuell treibt das BMU seine Gesetzesvorhaben mit Nachdruck voran. Bereits für den Herbst sind erste Vorschläge zur Umsetzung der SUP-Richtlinie angedacht. Den vollständigen Referentenentwurf finden Sie auf der Website des BMU.

Quellenangaben

1 Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Kreislaufwirtschaftsgesetz
2 BMU: https://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/abfallpolitik/kreislaufwirtschaft/
3-7 Referentenentwurf BMU: https://www.bmu.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-umsetzung-der-abfallrahmenrichtlinie-der-europaeischen-union/

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