Mit dem am 01. Januar 2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetz wurde die bestehende Verpackungsverordnung weiterentwickelt. Ziel ist es, das Recycling von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern und unnötige Verpackungen zu vermeiden. Die Einführung des Verpackungsgesetzes war ein wichtiger Schritt für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft und für deutlich mehr Ressourcenschonung.
Die letzte Novellierung des Verpackungsgesetzes erfolgte 2021, das überarbeitete Verpackungsgesetz trat am 03.07.2021 in Kraft. Grundsätzlich verfolgt das VerpackG das Ziel, die Umweltwirkungen von Verpackungen bestmöglich zu verringern. Dafür werden umfangreiche Anforderungen an das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rücknahme, die Sammlung und die Verwertung von Verpackungen gestellt, die die Hersteller und Verwender von Verpackungen in Deutschland zu erfüllen haben.
Was ändert sich mit dem novellierten Verpackungsgesetz?
Für Hersteller von Getränken in bepfandeten Einwegverpackungen sowie für Hersteller von Einweggetränkeverpackungen sind vor allem die Erweiterungen bzw. Aktualisierungen dreier Paragrafen relevant.
Was sind Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen?
In § 3 Absatz 4c VerpackG ist definiert, was eine „Einwegkunststoffgetränkeflasche“ ist: Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind Getränkeverpackungen in Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Die Höhe des Kunststoffanteils ist dabei unerheblich. Das heißt: Ist die Flasche lediglich mit Kunststoff beschichtet, gilt sie bereits als Einwegkunststoffverpackung.
Erhöhung des Mindestrezyklatsanteils
§ 30a des VerpackG legt erstmals einen verbindlichen Mindestanteil an Sekundärmaterial fest, den Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus PET bestehen, ab dem Jahr 2025 erreichen müssen. Jede PET-Flasche mit einem Inhalt von bis zu drei Litern, die ein Hersteller in Verkehr bringt, muss demzufolge zu mindestens 25 Prozent aus Rezyklat bestehen. Deckel und Verschlüsse sind Teil des Gesamtgewichts und zählen somit unmittelbar zum Flaschengewicht dazu. Ab dem Jahr 2030 steigt der Mindestrezyklatanteil für Einwegkunststoffgetränkeflaschen auf 30 Prozent.
Erfüllt werden können die Verpflichtungen durch einen entsprechenden Kunststoffrezyklatanteil an der Gesamtmasse der innerhalb eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Hersteller müssen darüber Nachweise führen und diese bei behördlichen Nachfragen vorlegen können.
Mit den Änderungen im Verpackungsgesetz werden Anforderungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Einweg-PET-Flaschen müssen getrennt gesammelt werden
Geändert wurden außerdem die Getrenntsammelpflichten, um weitere EU-Vorgaben umzusetzen: Für Einweg-PET-Flaschen gelten damit ab dem Jahr 2025 neue Getrenntsammlungspflichten. Das bedeutet: Mindestens 77 Masseprozent der in einem Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen müssen separat gesammelt werden. Mindestens 90 Masseprozent sind vier Jahre später, ab 2029, vorgeschrieben. Durch eine verbesserte Getrenntsammlung sollen die Recyclingquoten erhöht und mehr Getränkeverpackungen stofflich verwertet werden können.
In Deutschland gilt bereits seit 2003 eine Pfandpflicht. Der Wertstoffkreislauf ist vorbildlich, ebenso wie die beachtliche Rücklaufquote leerer bepfandeter Getränkeverpackungen von 98,5 Prozent. Bis zu 99,3 Prozent beträgt die Recyclingquote bepfandeter PET-Flaschen und Dosen.
Die Pfandsysteme ab 2021
Mehrwegquote von 70 Prozent
Neben der Regalkennzeichnung strebt das VerpackG auch eine unverbindliche Mehrwegzielquote von 70 Prozent an. Sanktionen für eine Verfehlung der Quote sind aber nicht vorgesehen. Dafür gibt es gute Gründe: Aus ökologischer Sicht ist eine pauschale Schwarz-Weiß-Betrachtung bei bepfandeten Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen inzwischen nicht mehr sachgerecht, da sich beide Systeme in zentralen Punkten weiterentwickelt haben. EinWeg mit Pfand benötigt heute weniger Material, erzielt hohe Recyclingquoten und wird zunehmend aus Recyclingmaterial hergestellt. Damit ist EinWeg mit Pfand schon heute ein Beispiel für einen funktionierenden Wertstoffkreislauf. Aktuelle Ökobilanzstudien belegen, dass bepfandeten Einweggetränkeverpackungen Mehrwegverpackungen schon heute mindestens ökologisch ebenbürtig sein können.
Was das Erreichen der 70-Prozent-Mehrwegquote bedeuten könnte, hat eine Studie der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) untersucht, die der BGVZ bereits 2019 in Auftrag gegeben hat. Zu den erhellenden Ergebnissen kommen Sie hier. Klar ist: Der umwelt- und verbraucherfreundlichste Getränkemarkt besteht immer aus einem Verpackungsmix aus bepfandeten Einweg- und Mehrwegverpackungen.