Flaschen- und Dosenpfand

In Deutschland wurde im Jahr 2003 die Pfandpflicht für Mineralwasser, Bier und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke eingeführt. Am 28. Mai 2005 wurde mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung die seit 2003 wirksame Pfandpflicht auf alle Einweggetränkeverpackungen ausgeweitet. Eine weitere Ausweitung der Pfandpflicht kam mit dem Verpackungsgesetz, das seit Januar 2019 gilt.

Einführung des Flaschen- und Dosenpfands

Flaschen- und Dosenpfand

Das Dosen- und Flaschenpfand gilt für bierhaltige Getränke einschließlich Biermischgetränke, alle Wässer, Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure alkoholhaltige Mischgetränke, Frucht- und Gemüse-Nektare mit Kohlensäure und Milcherzeugnismischgetränke.

Weiterhin gilt:

  • EinWeg mit Pfand kann vom Verbraucher überall dort zurückgegeben werden, wo pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen verkauft werden
  • EinWeg mit Pfand muss vom Vertreiber zurückgenommen und das Pflichtpfand muss erstattet werden
  • EinWeg mit Pfand muss deutlich lesbar gekennzeichnet werden

Einführung des Flaschen- und Dosenpfands

EinWeg mit Pfand ist seit der Einführung im Januar 2003 eine Erfolgsgeschichte. Es hat sich seitdem zu einem anerkannten System eines erfolgreichen und effizienten Wertstoffkreislaufs etabliert. Die Einführung sollte folgende Ziele erreichen:

Vermeidung von Littering

Aufbau einer Kreislaufwirtschaft

Stabilisierung der Mehrwegquote

Letzteres ist nicht eingetreten, da die Verbraucher die Vorteile vom EinWeg mit Pfand erkannt haben. Nahezu alle Einweggetränkeverpackungen werden effizient in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt – dies leistet einen erheblichen Beitrag zur Abfallvermeidung.

Novellierung der Verpackungsverordnung

Die 1991 eingeführte "Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen" oder kurz Verpackungsverordnung (VerpackV) hatte das Ziel, den Verpackungsmüll zu reduzieren. Gleichzeitig wurden Hersteller in die Verantwortung genommen, um zur Entsorgung des Verpackungsmülls beizutragen. Bis dahin waren einzig die Kommunen für die Entsorgung verantwortlich. Die im Jahr 2003 von der Bundesregierung beschlossene Novellierung führte zur Pfandeinführung auf „ökologisch nachteilige“ Einweggetränkeverpackungen. Es wurde jedoch nicht genau definiert, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um als „ökologisch vorteilhaft“ zu gelten und damit gleichzeitig pfandbefreit zu sein.

Im Oktober 2004 stimmte der Bundesrat der Neuregelung des Einwegpfandes zu. Das Flaschen- und Dosenpfand wird in § 9 der Verpackungsverordnung einheitlich für alle Einweggetränkeverpackungen in Höhe von 25 Cent festgelegt. Im Mehrwegsystem beträgt das Pfand hingegen zwischen 8 und 15 Cent.

Im Mai 2006 trat die neue Verpackungsverordnung in Kraft. Verbraucher können nun bepfandete PET-Flaschen und Dosen überall dort zurückgeben, wo sie verkauft werden.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG)

Das Verpackungsgesetz trat mit Beginn des Jahres 2019 in Kraft und löste die 1991 eingeführte Verpackungsverordnung ab. Dieses Verpackungsgesetz gilt für alle, die verpackte Waren anbieten – inklusive Füllmaterial. Nun liegt es in der Verantwortungspflicht der Händler, diese Verpackungen zurückzunehmen und zu verwerten. Angestrebt wird, mehr recyclingfähige Verpackungen einzusetzen.

Höhere Verwertungs- und Rückgabe-Quoten sind festgelegt

Der Gesetzesgeber hat höhere Verwertungsquoten für Glas, Papier, Karton, Pappe, Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe und Verbundverpackungen definiert. Bepfandete Getränkedosen müssen seit Beginn 2019 bis zu 80 Prozent dem Recycling zugeführt werden. Eine weitere Erhöhung ist ab 2022 vorgesehen: Dann müssen es sogar bis zu 90 Prozent sein. Deutlich gestiegen ist die Rückgabequote für Kunststoffverpackungen. Von den bisher 36 Prozent ist bis 2022 eine Rückführquote von 63 Prozent vorgesehen. EinWeg mit Pfand erreicht schon jetzt eine Rückgabequote von 98,5 Prozent!

Die Pfandpflicht gilt für weitere Getränke

Das neue Verpackungsgesetz greift nun für Getränkeverpackungen von Fruchtschorlen, Gemüseschorlen und Mischgetränke mit einem Molkeanteil – wie Energydrinks – von mindestens 50 Prozent. Auf diese entfällt seit Januar 2019 ebenfalls ein Pfand; leere Getränkeverpackungen sind damit den Pfandautomaten zuzuführen.