In Deutschland wurde im Jahr 2003 die Pfandpflicht für Mineralwasser, Bier und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke eingeführt. In 2005 wurde mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung die seit 2003 wirksame Pfandpflicht auf alle Einweggetränkeverpackungen ausgeweitet. Eine weitere Ausweitung der Pfandpflicht folgte 2019 mit dem Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetz sowie mit der letzten Novellierung des VerpackG im Jahr 2021.
Einführung des Flaschen- und Dosenpfands
Seit dem Januar 2024 gelten das Dosen- und Flaschenpfand für Bier, bierhaltige Getränke einschließlich Biermischgetränke, alle Wässer, Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure, alkoholhaltige Mischgetränke, Frucht- und Gemüsenektare, Frucht und Gemüsesäfte und Milch sowie Milcherzeugnismischgetränke.
Weiterhin gilt:
- EinWeg mit Pfand kann vom Verbraucher überall dort zurückgegeben werden, wo pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen verkauft werden
- EinWeg mit Pfand muss vom Vertreiber zurückgenommen und das Pflichtpfand muss erstattet werden
- EinWeg mit Pfand muss deutlich lesbar gekennzeichnet werden
Einführung des Flaschen- und Dosenpfands
EinWeg mit Pfand ist seit der Einführung im Januar 2003 eine Erfolgsgeschichte. Es hat sich seitdem zu einem anerkannten System eines erfolgreichen und effizienten Wertstoffkreislaufs etabliert. Die Einführung sollte folgende Ziele erreichen:
Vermeidung von Littering
Aufbau einer Kreislaufwirtschaft
Stabilisierung der Mehrwegquote
Letzteres ist nicht eingetreten, da die Verbraucher die Vorteile vom EinWeg mit Pfand erkannt haben. Nahezu alle Einweggetränkeverpackungen werden effizient in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt – dies leistet einen erheblichen Beitrag zur Abfallvermeidung.
Novellierung der Verpackungsverordnung
Die 1991 eingeführte "Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen" oder kurz Verpackungsverordnung (VerpackV) hatte das Ziel, den Verpackungsmüll zu reduzieren. Gleichzeitig wurden Hersteller in die Verantwortung genommen, um zur Entsorgung des Verpackungsmülls beizutragen. Bis dahin waren einzig die Kommunen für die Entsorgung verantwortlich. Die im Jahr 2003 von der Bundesregierung beschlossene Novellierung führte zur Pfandeinführung auf „ökologisch nachteilige“ Einweggetränkeverpackungen. Es wurde jedoch nicht genau definiert, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um als „ökologisch vorteilhaft“ zu gelten und damit gleichzeitig pfandbefreit zu sein.
Im Oktober 2004 stimmte der Bundesrat der Neuregelung des Einwegpfandes zu. Das Flaschen- und Dosenpfand wird in § 9 der Verpackungsverordnung einheitlich für alle Einweggetränkeverpackungen in Höhe von 25 Cent festgelegt. Im Mehrwegsystem beträgt das Pfand hingegen zwischen 8 und 15 Cent.
Im Mai 2006 trat die neue Verpackungsverordnung in Kraft. Verbraucher können nun bepfandete PET-Flaschen und Dosen überall dort zurückgeben, wo sie verkauft werden.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG)
Das Verpackungsgesetz trat mit Beginn des Jahres 2019 in Kraft und löste die 1991 eingeführte Verpackungsverordnung ab. Das Verpackungsgesetz gilt für alle, die verpackte Waren anbieten – inklusive Füllmaterial. Mit dem VerpackG liegt es in der Verantwortung der Händler, diese Verpackungen zurückzunehmen und zu verwerten. Angestrebt wird, mehr recyclingfähige Verpackungen einzusetzen, das Recycling zu optimieren und Littering zu vermeiden. Im Sommer 2021 erfolgte die bislang letzte Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG). In Kraft trat das überarbeitete Verpackungsgesetz am 03.07.2021.
Höhere Verwertungs- und Rückgabe-Quoten sind festgelegt
Der Gesetzesgeber hat mit dem VerpackG höhere Verwertungsquoten für Glas, Papier, Karton, Pappe, Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe und Verbundverpackungen definiert. Bepfandete Getränkedosen müssen seit 2022 bis zu 90 Prozent dem Recycling zugeführt werden. Deutlich gestiegen ist die Verwertungsquote für Kunststoffverpackungen. Von den bisher 36 Prozent ist bis 2022 eine werkstoffliche Verwertung von 63 Prozent vorgesehen. EinWeg mit Pfand erreicht schon jetzt eine Rückgabequote von 98,5 Prozent und Recyclingquoten bis 99,3 Prozent!
Die Pfandpflicht gilt für weitere Getränke
Zum 1. Januar 2024 trat die bislang letzte Stufe der Pfandausweitung in Kraft: Inzwischen gehören auch Frucht- und Gemüsesäfte, Nektare sowie Milch und Milchmischgetränke zu den pfandpflichtigen Getränken, sofern sie in Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder Getränkedosen abgefüllt werden.